Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 116
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2004 – VII ZR 192/03Zitiert von 3
- BGH, 27.02.2003 – VII ZR 11/02Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 13.04.2017 – 1 U 48/11Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 14.05.2009 – I-5 U 131/08
- BGH, 17.04.2009 – VII ZR 164/07Stundenlohnvertrag: Keine Erforderlichkeit einer Differenzierung der abgerechneten Arbeitsstunden nach einzelnen Tätigkeiten für die schlüssige Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 12.01.2006 – VII ZR 2/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Köln, 05.11.2025 – 11 U 138/23Zitiert von 1
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/10#abs-1 (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/10#abs-2 (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.